Als Hartz IV wird umgangssprachlich das Arbeitslosengeld II bezeichnet.
Das Arbeitslosengeld II sichert die leistungsberechtigten Erwerbsfähigen ab. Es soll den Leistungsberechtigten die Möglichkeit geben, auch ohne eine Erwerbstätigkeit ein würdevolles Leben zu führen.
Um Arbeitslosengeld II berechtigt zu sein, muss die Person zunächst das 15. Lebensjahr vollendet, aber noch nicht das Rentenalter erreicht haben.
Außerdem muss die Person erwerbsfähig sein. Erwerbsfähig ist dabei jede Person, die nicht aufgrund einer Krankheit oder einer Behinderung außerstande ist, mindestens drei Stunden am Tag erwerbstätig zu sein. Dabei muss dieser zu jeder Arbeitstätigkeit außerstande sein. Eine Erwerbsfähigkeit kann aus körperlichen, geistigen oder seelischen Gründen nicht gegeben sein.
Die Person muss seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben und sie muss hilfsbedürftig sein.
Hilfsbedürftig ist eine Person dann, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus ihrem Einkommen oder Vermögen sichern kann. Die Person darf die Hilfe, um dies zu tun, auch nicht von anderen erhalten. Demzufolge können auch Erwerbstätige Hartz IV beziehen, wenn die Entlohnung für die berufliche Tätigkeit, die sie ausüben, nicht dazu in der Lage ist, den Lebensunterhalt der Person sicherzustellen.
Wenn derjenige, der Arbeitslosengeld II bezieht, in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, sind auch die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft dazu berechtigt, Sozialleistungen zu beziehen. Teil einer Bedarfsgemeinschaft sind die Lebenspartner des Leistungsberechtigten und seine Kinder, die unter 25 Jahre alt sind, die mit dem Leistungsberechtigten in einem Haushalt leben.
Der Regelsatz von Arbeitslosengeld II beträgt für Alleinstehende 446€. Für Berechtigte, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, beträgt er 401€. Wenn der Leistungsberechtigte minderjährige Kinder hat, erhöht sich der ausgezahlte Satz. Für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren beträgt der Regelsatz der Erhöhung 373€, für Kinder von sechs bis dreizehn Jahren beträgt der Satz 309€ und bei Kindern von null bis fünf beträgt er 283€.
Es ist möglich, neben dem Bezug von Arbeitslosengeld II etwas dazuzuverdienen. Dies ist bis zu einem Betrag von 100€ möglich. Alles, was darüber hinaus verdient wird, wird auf den Arbeitslosengeldsatz angerechnet.
Um Arbeitslosengeld II zu beziehen, muss der Berechtigte einen Antrag beim für ihn zuständigen Jobcenter einreichen. Sollte kein Antrag gestellt werden, wird auch kein Arbeitslosengeld II ausgezahlt.
Derjenige, der Arbeitslosengeld II bezieht, unterwirft sich damit aber auch einer Reihe von Verpflichtungen. Die wichtigste Pflicht hierbei ist, dass der Leistungsbeziehende dazu verpflichtet ist, jede ihm zumutbare Arbeit anzunehmen. Es bestehen darüber hinaus auch Melde- und Mitwirkungspflichten. Es besteht aber auch die Pflicht, Eingliederungsmaßnahmen zu erfüllen. Des Weiteren besteht die Pflicht bei der Arbeitssuche, Eigenbemühung nachzuweisen.
Wer gegen eine dieser Vorschriften verstößt, kann dafür vom Jobcenter sanktioniert werden. Eine mögliche Sanktion ist die Streichung von Geldern. Für eine komplette Streichung der Gelder müssen aber wiederholt schwere Verstöße vorliegen.