Beim Wohngeld handelt es sich um einen Zuschuss zu den Wohnkosten auf Basis des Sozialrechts.
Es werden zwei Formen unterschieden. Es gibt den Mietzuschuss für Mieter und den Lastenzuschuss für Haus- bzw. Wohnungseigentümer. Es haben somit nicht nur Mieter einen Rechtsanspruch auf Wohngeld. Das Wohngeld soll dafür sorgen, dass ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich abgesichert ist.
Wohngeldberechtigt ist zunächst jede natürliche Person, welche Wohnraum zur Selbstnutzung gemietet hat. Für die Berechtigung von Wohngeld ist es zunächst entscheidend, wie hoch das Gesamteinkommen der betroffenen Person ist, wie hoch seine Miete ist und welche weiteren Haushaltsmitglieder vorhanden sind und wie hoch deren Einkünfte sind. Bei Wohngeld handelt es sich um einen Zuschuss. Dementsprechend müssen Wohngeldberechtigte ein Mindesteinkommen vorweisen können.
Die Höhe, in dem Wohngeld ausgezahlt wird, ist nicht von vornherein festgesetzt. Diese errechnet sich ebenfalls aus der Höhe des Einkommens, der Miete und den Haushaltsmitgliedern und deren Einkommen. Zusätzlich ist auch die Mietstufe der Gemeinde oder Stadt entscheidend, in der die betroffene Person wohnt. Die Mietstufe legt zum Beispiel die Höchstbeiträge von Wohnungsgeld in der bestimmten Gemeinde oder Stadt fest. Der Höchstbetrag ist aber auch von der Anzahl der Haushaltsmitglieder abhängig. Je mehr Mitglieder ein Haushalt hat, desto höher liegt der mögliche Höchstbetrag an Wohngeld.
Hauseigentümer und Wohnungseigentümer können einen Anspruch auf Wohngeld haben, wenn sie in eine bedürftige Situation geraten. Außerdem müssen sie in der entsprechenden Immobilie auch selber wohnen. Das Wohnungsgeld für Haus- und Wohnungseigentümer wird als Lastenzuschuss bezeichnet. Lastenzuschussfähig sind unter anderem Zins- und Kredittilgungen für die Immobilie, Aufwendungen für die Instandhaltung der Immobilie und die Grundsteuer. Außerdem zuschussfähig sind Versicherungsbeiträge für die Immobilie, Heizkosten und Verwaltungskosten.
Das Wohngeld wird für gewöhnlich für zwölf Monate bewilligt. Nach Ablauf dieser zwölf Monate muss ein weiterer Antrag auf Wohngeld gestellt und wieder begründet werden, warum die betroffene Person Anspruch darauf hat.
Der Anspruch auf Wohngeld kann ausgeschlossen sein. Nicht anspruchsberechtigt sind unter anderem Menschen, die Arbeitslosengeld 2 oder Sozialgeld beziehen. Weiterhin ausgeschlossen sind auch Personen, die eine Grundsicherung wegen des Alters oder einer Erwerbsminderung beziehen.
Der Anspruch kann außerdem ausgeschlossen sein, wenn erhebliches Vermögen vorhanden ist.