Beim Kindergeld handelt es sich um eine Leistung, die der Staat zahlt, um Familien zu fördern und um das Existenzminimum für jedes Kind sicherzustellen. Die Zahlung des Kindergeldes erfolgt monatlich. Das Kindergeld ist steuerfrei.
Jeder deutsche Staatsbürger, jeder Staatsbürger eines EU-Landes und jeder Staatsbürger eines nicht EU-Landes, der eine Niederlassungserlaubnis besitzt, hat einen Anspruch auf Kindergeld. Auch ausländische Staatsbürger, die nicht in Deutschland leben, können einen Anspruch auf Kindergeld haben, wenn sie in der EU oder der Schweiz leben und in Deutschland uneingeschränkt steuerpflichtig oder in Deutschland erwerbstätig sind.
Der Wohnsitz des Kindes für das Kindergeld beansprucht werden soll, muss in Deutschland, der Europäischen Union oder der Schweiz liegen.
Es können somit auch für verwandte Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder und Pflegekinder Kindergeld Ansprüche geltend gemacht werden, wenn diese zur Familie gehören und in den Haushalt aufgenommen worden sind. Entscheidend ist, dass zwischen dem Anspruchsteller und dem Kind eine familiäre oder familienähnliche Beziehung besteht.
Die Höhe des Kindergeldes ergibt sich nach der Anzahl der Kinder. Für das erste und das zweite Kind besteht ein Anspruch auf Kindergeld in Höhe von jeweils 219 €. Für das Dritte Kind besteht ein Anspruch in Höhe von 225 €. Für jedes weitere Kind besteht ein Anspruch in Höhe von 250 €.
Bei der Berechnung der Anzahl an Kindern werden auch die Kinder mit eingerechnet, für die einem anderen Elternteil ein Kindergeldanspruch besteht. Das bedeutet, dass ein Elternteil von drei Kindern ein Kindergeld in Höhe von 225 € zusteht, auch wenn für die beiden ersten Kinder das Kindergeld dem anderen Elternteil zusteht. Kinder, bei denen grundsätzlich kein Anspruch auf Kindergeld besteht, werden auch nicht mitgezählt.
Das Kindergeld steht nur einem Elternteil zu. Wenn das Kind im gemeinsamen Haushalt seiner Eltern lebt, müssen diese sich entscheiden, wem das Kindergeld ausgezahlt werden soll. Bei getrennt lebenden Eltern steht dem Elternteil das Kindergeld zu, bei dem das Kind lebt. Bei Unterhaltszahlungen wird die Hälfte des Kindergeldes aber angerechnet.
Das Elternteil, welches Kindergeld bezieht, ist dazu verpflichtet, der Familienkasse alle wichtigen Änderungen, in Bezug auf das Kind, mitzuteilen.
Kindergeld kann grundsätzlich für alle Kinder, welche das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, geltend gemacht werden. Bei Kindern, welche das achtzehnte Lebensjahr bereit vollendet haben, kann dann ein Kindergeldanspruch bestehen, wenn das Kind sein 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und wenn das betroffene Kind eine Ausbildung absolviert, eine weiterführende Schule besucht oder ein Studium absolviert. Nach dem Abschluss einer Ausbildung oder eines Studiums endet der Anspruch auf Kindergeld.
Der Anspruch auf Kindergeld ist dann ausgeschlossen, wenn das Kind im Ausland mit dem deutschen Kindergeld vergleichbare Leistungen bereits erhält. Diese müssen dabei auch nicht der Höhe des entsprechenden deutschen Kindergeldes entsprechen.