Gesundheitsschäden werden unter bestimmten Umständen vom Staat entschädigt.
Die Allgemeinheit und damit der Staat hat die Aufgabe, für Gesundheitsschäden einzutreten, die ein Einzelner dadurch erleidet, dass die Gemeinschaft ein besonderes Opfer erleidet. Die staatliche Gemeinschaft ist außerdem dann zur Entschädigung von Gesundheitsschäden verpflichtet, wenn sie nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen für den Gesundheitsschaden einsteht. Dieser Pflicht und der daraus resultierende Anspruch des Geschädigten ergibt sich aus dem Sozialstaatsprinzip. Die Gemeinschaft muss die Lasten ausgleichen, welche aus einem von der Gesamtheit zu tragendem Schicksal entstanden sind. Der durch den Entschädigungsanspruch geschützte Personenkreis steht somit nicht von vornherein fest, sondern ergibt sich aus der Opferlage.
Es werden die notwendigen Maßnahmen übernommen, die zur Erhaltung, zur Besserung oder zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit notwendig sind. Außerdem hat der Geschädigte ein Anrecht auf eine angemessene wirtschaftliche Versorgung. Ein Recht auf angemessene wirtschaftliche Versorgung haben auch die Hinterbliebenen eines Beschädigten. Die Geschädigten oder die Hinterbliebenen sind auch nicht auf andere Sozialleistungen angewiesen, solange diese die Behebung oder die Linderung der Folgen durch die Schädigung betreffen.
Der eingetretene Schaden soll vollumfänglich ausgeglichen werden. Es wird der Schaden durch die gesundheitliche Schädigung selbst und die daraus resultierenden wirtschaftlichen Folgen erfasst. Ein Gesundheitsschaden ist ein, von einem positiven Leitbild negativ abweichender körperlicher, geistiger oder seelischer Zustand.